Allgemeine Verkaufs-, Bauleistungs- und Zahlungsbedingungen 

 
Plischke GmbH, Großküchen · technische Anlagen
für Küchen- und Objekteinrichtungen

I. Art und Umfang der Lieferung
 
1. Angebote erfolgen freibleibend, sofern sich der Lieferer nicht durch schriftliche Erklärung ausdrücklich bindet. Enthält eine solche Bindungserklärung keine zeitliche Begrenzung, gilt eine Bindungsfrist von sechs Wochen ab Angebotsdatum.
 
2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben, sofern kein Auftrag erteilt wird. Gerätedarstellungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. dienen lediglich der Veranschaulichung und sind daher unverbindlich.
 
3. Mit Auftragserteilung erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
 
4. Sind feste Einbauten in Gebäuden (z.B. Entlüftungsanlagen, Kühlräume) Vertragsgegenstand, gilt die neueste Vergabe- und Vertragsordnung VOB/B
 
5. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
 
 
II. Preise und Zahlungsbedingungen
 
1. Die in den Angeboten genannten Preise gelten für die Lieferung frei Haus bis Laderampe/Haupteingang ohne Transport in das Gebäudeinnere und ohne Montage, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
 
2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
 
3. Kommt es zum Vertragsschluss. Wird der Vergütungsanspruch des Lieferers wie folgt fällig: 1/3 mit Vertragsschluss, 1/3 zwei Wochen vor dem vom Lieferer mitgeteilten Montagebeginn, 1/3 % nach Abnahme der Vertragsleistung. Eine Verzinsung der Zahlungen erfolgt nicht. Alle Rechnungen des Lieferers sind sofort und ohne Abzüge zahlbar.
 
4. Fehlen bei Lieferung Zubehörteile, Passstücke oder ähnliche für die Gebrauchsfähigkeit der Geräte bzw. der Anlage nicht wesentliche Teile, ist der Besteller zu Einbehalten nur in Höhe des Wertes der fehlenden Teile berechtigt.
 
5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller - unbeschadet aller weitergehenden Ansprüche des Lieferers - Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, bzw. 5 % bei beiderseitigen Handelsgeschäften.
 
6. Aufrechnungsrecht stehen dem Bestellern nur zu, wenn der von ihm geltend gemachte Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt ist.
 
 
III. Eigentumsvorbehalt
 
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten ist der Lieferer berechtigt, die Geräte zurückzuholen.
 
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Sowohl in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts als auch In der Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag, der den Lieferer dazu benachrichtigt, die Sache heraus zu verlangen.
 
3. Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung oder im Falle der Vermischung mit anderem Eigentum erwirbt der Lieferer Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von dem Lieferer gelieferten Sachen zu den neuen Sachen. Soweit zur Eigentumsbeschaffung Mitwirkungshandlungen des Bestellers erforderlich sind, verpflichtet sich dieser zur Vornahme der Handlungen.
 
 
IV. Lieferzeit
 
1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern der Lieferer nichts Abweichendes schriftlich bestätigt. Derartige Bestätigungen verstehen sich ohne Montagezeiten.
 
2. Soweit ausnahmsweise verbindliche Fristen vereinbart sind, verlängern diese sich automatisch um einen angemessenen Zeitraum bei von dem Lieferer nicht zu vertretenden Verzögerungen wie Streik, Aussperrung, ausbleibende Zulieferungen, höhere Gewalt o.a. Entsprechendes gilt, sofern technische oder kaufmännische Einzelheiten des Auftrages erst nach Auftragserstellung endgültig festgelegt werden.
 
3. Bei Lieferverzug des Lieferers muss der Besteller eine angemessene Nachfrist einräumen und die Ware annehmen, sofern diese zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist versandbereit gemeldet ist.

 V. Montageleistungen
 
1. Sind Montageleistungen schriftlich vereinbart, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
 
2. Vor Montagebeginn hat der Besteller befahrbare Eintransportwege bis zum Gebäude und ausreichend groß ausgebildete Eintransportöffnungen an dem Gebäude zu schaffen, sämtliche erforderliche Installationen fertig zu stellen und die für die Montage benötigten Flächen besenrein bereitzustellen.
 
3. Das Verlegen von Leitungen und Anschließen an die Ver- und Entsorgungsleitungen erfolgt bauseits durch vom Bestellern auf eigene Kosten zu beauftragende konzessionierte Fachfirmen. Diese Arbeiten, sowie Abdichtungs-, Isolier-, Mauer-, Stemm-, Elektro-, Sanitär- und Malerarbeiten sowie bei Kücheninstallationen Tischlerarbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang des Lieferers.
 
4. Behördliche Genehmigungen hat der Bauherr selbstständig und auf eigene Kosten zu beschaffen und rechtzeitig dem Lieferer zu überlassen; dies gilt insbesondere für brandschutztechnische Auflagen. Dem Lieferer nicht schriftlich bekannt gegebene Behördenauflagen sind nicht Vertragsbestandteil.
 
5. Zusätzliche Anfahrten und Montagestunden, die ohne Verschulden des Lieferers erforderlich werden, sind durch den Bestellern gesondert zu vergüten. Änderungswünsche des Bestellers sowie zusätzliche geforderte Leistungen wie z.B. Verblendarbeiten, sowie das in diesem Zusammenhang erforderliche Montagematerial werden gegen Nachweis berechnet. Entsprechendes gilt für Änderungen auf Grund von nicht vorhersehbaren baulichen Gegebenheiten.
 
6. Nach Beendigung der Montage ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet. Er darf die Abnahme nicht verweigern, wenn Restarbeiten oder restliche Lieferungen ausstehen, die für die Gebrauchstauglichkeit der Anlagen nicht wesentlich sind. Mit Inbetriebnahme über einen Zeitraum von mindestens sechs Werktagen gilt die Anlage als abgenommen.
 
 
VI. Mängelansprüche
 
1. Die Frist für Mängelansprüche beträgt für gelieferte Geräte zwölf Monate ab Übergabe der Geräte. Für Montagearbeiten und Werkleistungen des Lieferers gelten die gem. §13 Nr. 4 VOB/B genannten Fristen mit folgender Maßgabe: a) 2 Jahre Frist für statische Teile b) 1 Jahr Frist für alle anderen Teile, sofern kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde. Für den Fall des Abschlusses eines Wartungsvertrags beträgt die Frist 2 Jahre
 
2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach der Lieferung, schriftlich zu melden und genau zu bezeichnen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Erkennbarkeit des Mangels zu rügen. Beauftragt der Besteller einen Dritten mit der Mängelbehebung ohne dem Lieferer dazu vorher Gelegenheit gegeben zu haben, geschieht dies auf Kosten des Bestellers.
 
3. Liegt ein von dem Lieferer zu vertretenden Mangel vor, ist der Lieferer nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl oder verzögert sie sich aus von dem Lieferer zu vertretenden Gründen unangemessen, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt.
 
4. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch den Lieferer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
 
5. Mängelansprüche können ohne Einfluss auf die Beweislast entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand übermäßig beansprucht, mit nicht vorgesehenen Betriebsmittel betrieben, nicht fachgerecht bedient, gepflegt, repariert oder nach Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt, be- oder verarbeitet wird. Gerätetypische Abnutzung oder Verschleiß rechtfertigen keinen Anspruch des Bestellers.
 
 
VII. Gültigkeit, Gerichtsstand
 
1. Die vorstehenden Bedingungen sind gültig für alle Verträge der Plischke GmbH, Großküchen · technische Anlagen.
 
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so treten an deren Stelle solche Regelungen, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die damit erfolgte Änderung wirkt sich jedoch nicht auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen aus. 
 
3. Gerichtstand ist Schwerin

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